Im Januar 2014 trat der Telekommunikationsriese Telefónica Global Services GmbH an ausgesuchte Agenturen bezüglich einer Ausschreibung für das „Social Media Community Management“ heran und bat diese, eine Vertraulichkeitsvereinbarung sowie eine Firmenselbstauskunft abzugeben. Konkrete Informationen zum konkreten Gegenstand der Ausschreibung und dem Umfang des Auftrages wurden hingegegn nicht erteilt. Wer sich nicht bereit erklärte, binnen anderthalb Werktagen die Erklärungen abzugeben, wurde nicht zum Pitch zugelassen.
Nun kann man durchaus der Ansicht sein, dass einem Unternehmen zugestanden werden muss, sein Kerngeschäft und die damit zusammenhängenden Geschäftsgeheimnisse ausreichend zu schützen. An dem vorgelegten Non-Disclosure Agreement (kurz „NDA“) ist daher auch per se nichts auszusetzen. Allerdings gilt die konkrete Vereinbarung für drei Jahre. Zu beanstanden ist jedoch die Unausgewogenheit der Rechte und Pflichten. Während sich die Agenturen zum Stillschweigen verpflichten, um überhaupt zu erfahren, worum es geht und was von Ihnen erwartet wird, erhält Telefónica in erheblichem Umfang Informationen über die Agenturen, ohne diesen in gleicher Weise für die Vertraulichkeit einzustehen. Es ist weiterhin fraglich, ob und inwieweit die angeforderten Informationen für den Pitch erforderlich sein können. So sollen die Agenturen beispielsweise offenlegen, mit welchen Wettbewerbern von Telefónica Kontakte oder sogar Exklusivverträge bestehen. Weiterhin werden Top-Zulieferer der Agenturen abgefragt.
Die Erforderlichkeit solcher Informationen erschließt sich nicht in vollem Umfang. Damit die Ausschreibung gar nicht erst in den Verdacht gerät, als Instrument der Ausforschung missbraucht zu werden, bedarf es zwingend eines Gleichgewichts beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen.