Alles andere als gesund! Öffentliche Ausschreibung der BundesInnungskrankenkasse Gesundheit (BIG) diskriminiert Agenturen.
Unter dem Titel „Regionale Pressearbeit“ veröffentlichte die gesetzliche BundesInnungskrankenkasse Gesundheit, kurz BIG direkt gesund, eine Ausschreibung, deren Gegenstand Dienstleistungen im Bereich der regionalen Presse- und Public-Relations-Arbeit waren. Eine nähere Beschreibung zu Art und Umfang der zu vergebenden Leistungen ergab sich aus weiteren Anlagen, die nur solchen Agenturen übermittelt wurden, die sich vorher in einem Online-Portal registrierten.
Grund zur Beanstandung gibt diese Ausschreibung hinsichtlich der formulierten subjektiven Eignungskriterien, die von teilnehmenden Agenturen zu erfüllen waren: So sollten drei Referenzaufträge aus den Jahren 2012 bzw. 2013 über die Erbringung von Leistungen, die mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar sind, angegeben werden. Dies ist durchaus üblich und grundsätzlich auch zulässig. Die Grenzen des Zulässigen überschritt die BIG allerdings mit der weiteren Anforderung, dass mindestens ein Referenzauftrag für eine gesetzliche Krankenkasse nachgewiesen werden musste. Dieses Auswahlkriterium wurde nicht erläutert und es ist auch nicht selbsterklärend. Auch erschließt sich nicht, weshalb auch solche Agenturen nicht zugelassen werden sollen, die zwar keine gesetzliche Krankenkasse, aber vielleicht schon mal eine private Krankenversicherung beraten haben. Warum grenzt die BIG hier derart scharf ab? Wozu dieses Kriterium führt ist eine erhebliche Reduzierung der für die Teilnahme an der Ausschreibung qualifizierter Agenturen auf einen kleinen Kreis von Teilnehmern. Wahrscheinlich – vielleicht sogar gewollt – wird die Beauftragung einer Agentur, die bereits zuvor für die BIG tätig war. Sachfremd ist das von der BIG aufgestellte Kriterium insofern, als dass es zum Alltag jeder Kommunikationsagentur gehört, sich in neue Themenkomplexe einzuarbeiten und entsprechend den speziellen Anforderungen des jeweiligen Kunden Kommunikationskonzepte zu entwickeln. Die BIG begibt sich mit diesem Kriterium nicht nur der Chance, neue und unverbrauchte Kreativkonzepte in Betracht zu ziehen, sondern führt durch die Ausschreibungsbedingungen das Prinzip der „öffentlichen“ Ausschreibung ad absurdum. Die umfassende Mehrheit derjenigen Agenturen, die noch nie eine gesetzliche Krankenkasse beraten haben, wird ohne sachlich gerechtfertigten Grund diskriminiert und der Kreis von bevorzugten Agenturen mit Erfahrung in der Beratung von gesetzlichen Krankenversicherungen perpetuiert.
Dieser Fall hat die GPRA, vertreten durch die Rechtsanwälte IRLE MOSER LLP, dazu veranlasst, mit dem Aufsichtsrat der BIG in Kontakt zu treten, allerdings ohne Ergebnis. Die GPRA wird die Ausschreibung nunmehr im Wege der Fachaufsichtsbeschwerde von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, überprüfen lassen. – Fortsetzung folgt.